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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
WUD Entsorgung & Recycling GmbH
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1. Ausschließlichkeit der Allgemeinen Leistungsbedingungen
1.1 Die allgemeinen Leistungsbedingungen dienen dem Zweck, Unstimmigkeiten im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen zu vermeiden und einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Aus diesem Grunde werden sämtliche angebotenen und vereinbarten Leistungen ausschließlich aufgrund folgender Bedingungen ausgeführt, die der Kunde für sich bindend anerkennt. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen werden nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1.2 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten als ausgeschlossen, es sei denn, sie werden von uns schriftlich bestätigt.
1.3 Sollte einer der nachstehenden Bestimmungen aus irgend einem Grund rechtsunwirksam sein oder sollte von einer Bestimmung kein Gebrauch gemacht werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

2. Durchführung der Dienstleistung
2.1 Dem Kunden können folgende Dienstleistungen erbracht werden:
Beratung und Planung,  Analytik,  Gestellung von Behältern zur Aufnahme von Abfällen,  Gestellung von sonstigen Geräten (wie z.B. Preßcontainer), Transport von bereitgestellten Behältern, Sammlung und Sortierung von Abfällen, Verwertung von Abfällen zur Verwertung, Wartung von Abfallbehältern und  sonstigen Geräten sowie ähnliche entsorgungsspezifische Dienstleistungen. Bei der gesamten Leistungserbringung haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2.2 Für die Sammlung von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung stellen wir dem Kunden auf Anforderung geeignete Behälter und andere Geräte in der vereinbarten Anzahl und Größe in der Regel auf Mietbasis zur Verfügung; die Behälter und sonstige Geräte verbleiben dabei in unserem Eigentum. Die Befüllung der Behälter erfolgt durch den Kunden unter Beachtung aller für die Abfallverwertung bzw. –beseitigung geltenden Vorschriften, insbesondere derer des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, sowie des Wasserhaushaltsgesetzes.
2.3 Der Transport der vertragsgegenständlichen Abfälle durch unser Haus wird unter Einhaltung der gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen und der behördlichen Vorgaben durchgeführt. Wir verpflichten uns, alle für die Transporte erforderlichen Genehmigungen und/oder Nachweise einzuholen. Bei Nichterteilung oder Verzögerung der Erteilung der Genehmigungen und/oder Nachweise stehen den Kunden keine Ansprüche zu, es sei denn, dies wurde durch unser Haus schuldhaft verursacht.
2.4 Abfälle zur Verwertung werden der vereinbarten oder -mangels Vereinbarung- zu einer von uns bestimmten zugelassenen Verwertungsanlage zur schadlosen stofflichen bzw. thermischen Verwertung zugeführt; Abfälle zur Beseitigung werden der vereinbarten oder –mangels Vereinbarung- einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zur ordnungsgemäßen Beseitigung übergeben. Die Abfälle verbleiben bis zur vollständigen Verwertung bzw. Beseitigung Eigentum des Kunden.
2.5 Unser Haus ist durch die bestehenden Verträge mit den Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlagen verpflichtet, die Anweisungen und Aufforderungen der jeweiligen Betreiber zu erfüllen. Weist ein Betreiber eine uns vom Kunden überlassene Abfallcharge des Kunden zurück, weil sie nicht den Anforderungen des vorliegenden Anlagengenehmigungsbescheides entspricht, sind wir  verpflichtet, die Abfallcharge unverzüglich einer anderen Anlage zuzuführen, die im Besitz der entsprechenden Genehmigung ist. Jede Störung im ordnungsgemäßen Ablauf der Verwertung bzw. Entsorgung von Abfällen des Kunden wird diesem unverzüglich angezeigt.

 

3.Pflichten und Haftung des Kunden
3.1 Der Kunde verpflichtet sich uns genau die Art, Beschaffenheit und Herkunft der vertragsgegenständlichen Abfälle zu benennen und anzugeben, ob es sich um Abfälle zur Verwertung oder um Abfälle zur Beseitigung handelt. Soweit gesetzlich vorgesehen, hat er die von uns vorgelegten Entsorgungsnachweise auszufüllen. Er darf die bereitgestellten Behälter bzw. sonstige Geräte nur mit den im Angebot vereinbarten Abfällen zur Verwertung bzw. zur Beseitigung befüllen. Eine Befüllung der Behälter über die Höhe des Randes bzw. über das zulässige Höchstgewicht des Behälters hinaus ist unzulässig. Bei Überfüllung der Behälter sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Annahme derselben zu verweigern oder deren Inhalt umzufüllen; die hierfür stehenden Mehrkosten trägt der Kunde.
3.2 Andere als die im Angebot vereinbarten bezeichneten vertragsgegenständlichen Abfälle dürfen nicht in die Behälter bzw. sonstigen Geräte gefüllt werden. Der Kunde stellt uns einen geeigneten Standort zur Aufstellung der im Angebot genannten Behälter und sonstigen Geräte zur Verfügung und garantiert dessen freie Zugänglichkeit und die gefahrlose Befahrbarkeit, auch für schwere Lastkraftwagen. Der Kunde hat etwa erforderliche öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse zur Aufstellung der Behälter/Geräte (z.B. nach StVO oder den Landesstraßengesetzen) in eigener Verantwortung einzuholen. Ihm obliegt die Verkehrssicherheit für die aufgestellten Behälter/Geräte und für ihren Standort. Er haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten resultiert; hierzu gehören auch Schäden am Bodenbelag, an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäumen, Toren etc. die durch das Befahren, das Absetzen und Aufnehmen der Behälter oder sonstiger Geräte an dem vom Kunden zugewiesenen Standort entstehen. Eine Ersatzpflicht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er den Nachweis führt, daß wir grob vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
3.3 Wurden die Behälter bzw. Geräte mit anderen als den vorbezeichneten Abfällen befüllt, so sind wir berechtigt, die Entgegennahme dieser Abfälle zu verweigern bzw. sie dem Kunden zurückzugeben, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern, sie in einer anderen als die vereinbarten Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlagen mit einem angemessenen Verwaltungskostenaufschlag sowie etwaiger weiteren Mehrkosten weiter zu belasten. Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine unzutreffende  Befüllung der von uns bereitgestellten Behälter zurückzuführen sind. Er haftet außerdem für alle Schäden und Folgeschäden, die auf eine unzutreffende oder nicht ausreichende Unterrichtung über die von uns abzutransportierenden oder zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfälle zurückgehen.
3.4 Resultieren aus Pflichtverletzungen des Kunden gegen Bestimmungen von Ziffer 3 dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen Schadensersatzaussprüche Dritter gegenüber unserem Hause, so stellt der Kunde uns von solchen Ansprüchen im Innenverhältnis frei. Im Schadensfall obliegt dem Kunden der Nachweis der ordnungsgemäßen Befüllung der Behälter und sonstiger Geräte bzw. der zutreffenden und vollständigen Unterrichtung unseres Hauses.

 

4. Beschädigung der bereitgestellten Behälter und sonstiger Geräte
4.1 Die bereitgestellten Behälter und sonstigen Geräte dürfen vom Kunden nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden. Für sämtliche an den Behältern und sonstigen Geräten auftretende Beschädigungen oder bei Verlust derselben haftet der Kunde unbeschränkt, solange die Behälter/Geräte sich in seiner Sphäre befanden. Durch Beschädigungen erforderlichen werdende Umladungen gehen zu Lasten des Kunden.
4.2 Unser Haus ist jederzeit berechtigt die bereitgestellten Behälter oder sonstigen Geräte beim Kunden gegen andere auszutauschen.

 

5. Preis und Zahlungsbedingungen
5.1 Für die umseitig vereinbarten Dienstleistungen vergütet der Kunde den auf der Vorderseite genannten bzw. den gesondert vereinbarten Betrag.
5.2 Abrechnungsgrundlage ist das auf einer geeichten Wiegeeinrichtung durch uns oder durch Dritte ermittelte Eingangsgewicht der vom Kunden übernommen Abfälle.
5.3 Die durch unser Angebot vereinbarten Preise verstehen sich zuzügl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung der vereinbarten Entgelte hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen. Rabatte und Skonti werden nicht gewährt.
5.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftigen Forderungen  aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn es auf demselben Dienstleistungsvertrag beruht. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens auf Nachweis bleibt in jedem Fall vorbehalten.
5.5 Der Rechnungsbetrag umfaßt nicht Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 
5.6 Sind auf der Vorderseite Abholtermine bzw. Abholrythmen vereinbart, so sind diese für beide Parteien  verbindlich; vom Kunden verschuldete Leerfahrten sind für diesen kostenpflichtig.

 

6. Anpassung der Vergütung
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten können die Preise für die vereinbarten Dienstleistungen in angemessenen Umfang entsprechend der Erhöhung von Löhnen und Lohnnebenkosten, Abschreibungen, Reparaturen und Unterhaltung der Behälter, sonstiger Geräte und Fahrzeuge und des erforderlichen Dieselkraftstoffes angepaßt werden. Treten durch veränderte Grundlagen Kostenveränderungen ein, z.B. durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren (z.B. EU - Recht, KFZ - Steuer, Mineralöl, Schwerlastabgaben), so sind beide Vertragspartner verpflichtet, die Entgelte gemäß den Veränderungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens anzupassen.
 

7. Schlußbestimmung
7.1 Der Kunde ist damit einverstanden, daß wir uns zur Erbringung der bestellten Dienstleistung ganz oder teilweise Dritter bedienen, soweit wir ihm dies vorher anzeigen.
7.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle geschäftlichen Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrags zugänglich werden, oder die Gegenstand dieses Vertrags sind, vertraulich zu behandeln, sie Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen und sie nicht zu verwenden, solange zwischen den Parteien dieser Vereinbarung nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dazu wird der Kunde auch seine Arbeitnehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen verpflichten.
7.3 Soweit und solange unser Haus durch Umstände, auf deren Eintritt wir keinen Einfluß haben oder deren Abwendung uns wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann (wie z.B. Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen in Bezug auf Energie, Feuer, Maßnahmen von hoher Hand oder Ereignisse höhere Gewalt) in der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen unsere Verpflichtungen. Der Kunde ist vor dem Eintritt einer der vorgenannten Störungen unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können.
7.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die    Aufhebung der Schriftform.
7.5 Als Gerichtsstand wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, Völklingen vereinbart.

 
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