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Elektronisches Nachweisverfahren

Link zur Beantragung der Telesec Signaturkarte
Anleitung zur Beantragung der Telesec-Signaturkarte
Telesec-Signaturkarte aktivieren / Pin Vergabe
 
 

Detaillierte Auskünfte über das elektronische Nachweisverfahren erhalten sie unter:

http://www.saarland.de/51708.htm
 

Ausgewählte Flyer der Länderarbeitsgemeinschaft GADSYS

Das neue elektronische Abfallnachweisverfahren - Informationen für Einsteiger (PDF 0,21 MB)
Sicher elektronisch „unterschreiben“ (PDF 1,1 MB)
Web-Portal und das Länder-eANV der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (PDF 0,43 MB)
 

Mit der Novelle der Nachweisverordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I Nr. 48, S.2298) hält das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) Einzug in das deutsche Abfallrecht und ist am 01.02.2007 in Kraft getreten

Die bisherigen Papier-Formulare für das Entsorgungsnachweis- und Begleitscheinverfahren werden auf eine zukunftsweisende und sichere elektronische Form der Dokumentenbearbeitung umgestellt.

Die Novelle legt verpflichtend (obligatorisch) fest, dass spätestens am 01.04.2010, also 42 Monate nach der Verkündung, das Nachweisverfahren nur noch in elektronischer Form durchgeführt werden darf, soweit die Verordnung keine speziell geregelten Ausnahmen hierzu zulässt (z.B. Übernahmescheine im Bereich der Sammelentsorgung, die nicht elektronisch geführt werden müssen).
 

Das wichtigste in Kürze:

Zuerst sollte die persönliche Chipkarte mit codierten persönlichen Unterschriftsdaten und einer Code-Nummer
bei einem der nachfolgenden Anbieter beantragt werden:

Signaturkarte zu beantragen bei:
(Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
TC TrustCenter GmbH
Sonninstr. 24-28
20097 Hamburg
http://www.trustcenter.de
D-Trust GmbH
Kommandantenstr.15
10969 Berlin
http://www.d-trust.de
DeutscheTelekom AG
Produktzentrum TeleSec
Untere Industiestr.20
57250 Netphen
http://www.telesec.de

Deutsche Post Com GmbH
Geschäftsfeld Signtrust
Tulpenfeld 9
53113 Bonn
http://www.signtrust.de

* Registrierungsstellen der IHK bieten sowas normalerweise ebenfalls an. Nach einem Telefonat mit der IHK Saarland wird im Saarland sowas nicht angeboten 
(Auskunft telefonisch bei Frau Lang, IHK-Saarland 12.11.2009)


Desweiteren wird benötigt :

ein Kartenlesegerät, zu beziehen über uns (freier USB Anschluss erforderlich)
sowie einen PC mit Internetanschluss (möglichst DSL)
mit folgenden Systemvoraussetzungen
 
Unterstützte Betriebssysteme:
Windows Vista
Windows XP
Browser
Microsoft Internet Explorer 6.0
Microsoft Internet Explorer 7.0
Mozilla Firefox 2.0
Java-Laufzeitumgebung
Java 1.5 und höher
Download Link Java 6.0 unter URL http://www.java.com/de/download/
anschließend entsprechenden Anweisungen folgen


Wenn Ihnen sowohl die Signaturkarte mit dazugehöriger Pin und das Kartenlesegerät vorliegen muss die Beantragung eines elektronischen Postfachs bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) erfolgen
http://leanv.zks-abfall.de/LaenderEANV_Web/registrierung
 

Laut Abfallnachweisverordnung wird ab 1. April 2010 für alle am Prozess der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten die elektronische Nachweisführung zur Pflicht - dies gilt für Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und die zuständigen Behörden. 

Bis zum 01.02.2011 kann auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, wenn ein handschriftlich unterzeichneter Quittungsbeleg aus dem System erstellt und während des Transportes mitgeführt wird. 
 

Die Abführ von gefährlichen Abfällen im Groben

Wir als Komplettanbieter verwalten Ihre Nachweise wie derzeit auch in unserem EDV-System. 
Bei einer Beauftragung durch Sie erzeugen wir bei der VPS (virtuellen Poststelle) einen Datensatz. 
Über das VPS erhalten Sie eine Email, dass der Datensatz bereit steht und von Ihnen signiert werden muss.
Sobald die Signatur erfolgt ist werden wir wieder per Mail informiert und wir schicken die Informationen
weiter zur Deponie. Bei Anlieferung zur Deponie wird dort Gewicht, Lieferschein, Wiegeschein vermerkt und 
ebenfalls mit Signatur zertifiziert.
 
Inhalt ZKS

 

Weitere Informationen im Überblick
 

Wie soll das Nachweisverfahren in der Zukunft abgewickelt werden?

Inhaltliche Basis für das elektronische Verfahren sind die neuen Nachweisformulare, auf deren Grundlage die Schnittstellenbeschreibung entwickelt wurde, wobei sie weitestgehend den Strukturen und Inhalten der bisherigen Nachweisformulare entsprechen.

Die elektronische Erstellung der Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register erfolgt mittels spezieller Software, die selbst oder durch Fremdfirmen entwickelt werden kann. Die Software ist auf der Basis der verbindlich eingeführten Datenschnittstelle zu erstellen, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) unter www.bmu.de veröffentlicht wird.

Die Daten zur Nachweisführung werden eingegeben, elektronisch unterschrieben (signiert), übermittelt und im eigenen PC verwaltet.

Wie kann diese Datenübermittlung bundeseinheitlich erfolgen?

Die zu übermittelnden elektronischen Formulare sind bundeseinheitlich definiert (Datenschnittstelle), so dass sie für jeden Teilnehmer am Verfahren (Nachweisverpflichtete, Behörden) identisch sind. Weiterhin wird für den Datenaustausch im elektronischen Nachweisverfahren eine Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) zur Abwicklung des Datenverkehrs zur Verfügung gestellt.
 

Regelungen und Ausnahmen

Um das Verfahren der elektronischen Nachweisführung praxisgerecht einzuführen, sieht die Verordnung zahlreiche Ausnahmen und Übergangsregelungen vor, von denen die Wesentlichen nachfolgend genannt werden (Details werden in einer Musterverwaltungsvorschrift geregelt):

- Die elektronische Nachweisführung wird erst ab 01.04.2010 zur Pflicht; bis dahin bedarf die elektronische Nachweisführung der behördlichen Zustimmung im Einzelfall. Das Verfahren hierzu wird über den Entsorger und dessen Behörde gesteuert. Alternativ können bis zum 31.03.2010 papiergebundene Nachweise geführt werden.

- Für das papiergebundene Nachweisverfahren gelten die Formularvordrucke der Nachweisverordnung vom 17.06.2002 bis zum 31.03.2010 fort. Für das elektronische Verfahren soll ab dem 01.02.2007 die Schnittstellen-Beschreibung auf Grundlage der neuen Formulare genutzt werden.

- Bis zum 01.02.2011 kann auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, wenn ein handschriftlich unterzeichneter Quittungsbeleg aus dem System erstellt und während des Transportes mitgeführt wird. Der Entsorger hat allerdings den elektronischen Begleitschein vor Übersendung an seine Behörde elektronisch zu signieren.

- Ebenso kann der Abfallerzeuger bis zum 01.02.2011 seine elektronisch erfasste Verantwortliche Erklärung ohne qualifizierte Signatur abgeben und muss dabei eine aus dem elektronischen System generierte handschriftlich signierte Erklärung dem Entsorger zusenden.

- Der Erzeuger muss spätestens bei der Übergabe, der Beförderer spätestens mit der Annahme bei der Entsorgungsanlage, den Begleitschein signieren.

- Alle elektronischen Dokumente müssen in einem elektronischen Register geführt und entsprechend den gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden.

Bis zum Betrieb der ZKS-Abfall kann für die Übersendung von elektronischen Daten an die Behörden die MINI-ZKS genutzt werden.
 

Sicherheit durch Signatur

Elektronisch unterschreiben? Wie geht das?

Wie im altbekannten Nachweisverfahren muss auch zukünftig jeder Beteiligte für den entsprechenden Nachweis bzw. Begleitschein eine Signatur durchführen. Die verantwortliche Unterschrift erfolgte in der Vergangenheit auf den Papierformularen handschriftlich. Ein elektronisches Dokument hingegen bedarf einer elektronischen Unterschrift. Diese muss wie die Handunterschrift an EINE Person gebunden sein.

Im elektronischen Nachweisverfahren bietet nur die "qualifizierte elektronische Signatur", - als eine Art "digitaler Fingerabdruck" - die mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbare Rechtsverbindlichkeit (siehe auch www.bsi.de). Für eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt der Unterzeichner eine persönliche Chip-Karte mit den codierten persönlichen Unterschriftdaten und einer Code-Nummer. Diese ist bei einem so genannten Zertifizierungsdiensteanbieter zu beantragen und mit Zuteilung an die beantragende Person gebunden (siehe auch www.bundesnetzagentur.de).

Wie steht es mit der Datensicherheit?

Beim Signieren werden die Chip-Daten über ein Kartenlesegerät mit dem Dokument virtuell verbunden und somit "versiegelt". Die "Versiegelung" gewährleistet die Sicherheit der Daten. Durch die besonderen Verschlüsselungsverfahren, die mit Hilfe dieser Chip-Karte durchlaufen werden, ist die Signatur später dem Unterzeichner eindeutig zuzuordnen (Datenauthentizität). Zudem kann zu jeder Zeit festgestellt werden, ob ein Dokument inhaltlich verändert wurde (Datenintegrität).

Wo kann ich meine Signaturkarte testen?

Zum Signaturkarten-Test
 


 

 
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